OGH 2Ob6/63 (RS0086105)

OGH2Ob6/639.5.1963

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die Frage des Eintrittes eines neunzehnjährigen Mädchens in ein Kloster als "Berufswahl" behandelt haben.

Normen

ABGB §145
ABGB §148 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §172
AußStrG §16 BIII2b

2 Ob 6/63OGH09.05.1963

Veröff: EvBl 1963/334 S 463 = JBl 1964,35

1 Ob 155/17aOGH27.09.2017

Auch; Beisatz: Der Eintritt in einen religiösen Orden ist auch Berufswahl und nicht allein Religionsausübung. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/105

Dokumentnummer

JJR_19630509_OGH0002_0020OB00006_6300000_001

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