OGH 8Ob2/63 (RS0021035)

OGH8Ob2/6315.1.1963

Rechtssatz

Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht bestehen. Besteht die Gegenleistung nicht etwa in der Übergabe einer Sache oder in der Abgabe einer Willenserklärung, sondern in der Entwicklung einer Tätigkeit, nämlich in der Depurierung des Lastenstandes (Lastenfreistellung der Kaufliegenschaft), so kann bei der Eigenart dieser Gegenleistung, deren Erbringung Zug um Zug mit der Leistung bei der exekutiven Eintreibung der Leistung dem Exekutionsgericht nicht in geeigneter Weise dargetan werden könnte, vor Erbringung dieser Gegenleistung die Zahlung des Kaufpreises überhaupt nicht begehrt werden. In solchen Fällen hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages die (derzeitige) Abweisung der Klage zur Folge.

Normen

ABGB §1052 B2
ABGB §1053
ABGB §1062
ZPO §405 E

8 Ob 2/63OGH15.01.1963
4 Ob 511/73OGH06.03.1973

nur: Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht bestehen. (T1) Veröff: JBl 1974,146

7 Ob 633/76OGH26.08.1976
1 Ob 740/82OGH15.12.1982

Vgl

2 Ob 137/08yOGH16.04.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Abweichungen vom Zug-um-Zug-Prinzip müssen vereinbart sein. (T2); Beisatz: Vereinbarungen, mit denen der Käufer in Abweichung vom Zug-um-Zug-Prinzip zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtet wird, sind grundsätzlich als zulässig anzusehen. (T3)

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19630115_OGH0002_0080OB00002_6300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)