OGH 8Ob328/62 (RS0018572)

OGH8Ob328/6212.11.1962

Rechtssatz

Zur Frage, ob und wie weit die Erklärung, es werde der Kaufgegenstand im besichtigten Zustand geliefert und verkauft und es werden nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt, bei Annahme dieser Erklärung durch den Käufer einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellt.

Normen

ABGB §929

8 Ob 328/62OGH12.11.1962
6 Ob 4/72OGH20.01.1972

Vgl auch; Beisatz: Auch vollständiger Verzicht ist möglich und bei Veräußerungsgeschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. (T1)

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2); Veröff: SZ 2006/19

Dokumentnummer

JJR_19621112_OGH0002_0080OB00328_6200000_001

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