5 Ob 243/62 | OGH | 07.11.1962 |
Veröff: SZ 35/110 = ÖBl 1963,32 |
4 Ob 351/77 | OGH | 13.09.1977 |
Veröff: GesRZ 1978,38 = ÖBl 1978,11 |
4 Ob 148/89 | OGH | 30.01.1990 |
Auch: "Holiday-Reisen"; Veröff: MR 1990,194 |
4 Ob 368/97i | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. (T1) |
1 Ob 117/99h | OGH | 27.10.1999 |
nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. (T2) |
4 Ob 320/99h | OGH | 21.12.1999 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/207 |
4 Ob 246/01g | OGH | 29.01.2002 |
nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T3) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T4) |
4 Ob 257/02a | OGH | 21.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5) |
7 Ob 254/06p | OGH | 11.12.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T6) |
4 Ob 187/15a | OGH | 20.10.2015 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gebrauch des Namens "Die Freiheitlichen". (T7) |
4 Ob 189/15w | OGH | 20.10.2015 |
Auch; nur T2; Beis wie T7 |
4 Ob 188/16z | OGH | 26.09.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19621107_OGH0002_0050OB00243_6200000_001
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