Normen
ZPO §261 Abs6
4 Ob 352/62 | OGH | 06.11.1962 |
Veröff: EvBl 1963/55 S 73 |
4 Ob 59/82 | OGH | 04.05.1982 |
1 Ob 2054/96g | OGH | 26.07.1996 |
Vgl; Beisatz: Verneint das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit und überweist es die Klage an ein anderes inländisches Gericht, ist darin noch keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu erblicken. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium nicht dazu Stellung nehmen, ob die vorliegende Streitsache allenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. (T1) |
5 Ob 240/18g | OGH | 20.02.2019 |
Beisatz: Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln. (T2) |
5 Ob 108/19x | OGH | 24.09.2019 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19621106_OGH0002_0040OB00352_6200000_001
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