OGH 5Ob191/62 (RS0020254)

OGH5Ob191/6213.9.1962

Rechtssatz

Der Rekurs des in seinem Vorkaufsrecht Verletzten muß im Fall des Unterbleibens der Verständigung von dem Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren angebracht werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

Normen

ABGB §1079
GBG §64
GBG §123

5 Ob 191/62OGH13.09.1962

Veröff: SZ 35/91

5 Ob 109/87OGH26.01.1988

Beisatz: Hier: Rekurs gegen lastenfreie Abschreibung durch Servitutsberechtigten. (T1) Veröff: NZ 1988,288 (Anmerkung Hofmeister)

5 Ob 293/98vOGH15.12.1998

Vgl; Beisatz: Die Gutgläubigkeit des Dritten hat das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Keinesfalls darf es darüber Erhebungen pflegen (SZ 35/91; NZ 1988, 288/131 mit zust Anm von Hofmeister). (T2)

5 Ob 82/01xOGH24.04.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tiroler Agrarbehörde. (T3) Beisatz: Hat eine wirksame Zustellung nicht stattgefunden, erstreckt sich die Rekursfrist über die gesamte gesetzliche Verjährungszeit; nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist steht weder die Löschungsklage noch der Rekurs zu. (T4)

5 Ob 7/16iOGH20.04.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19620913_OGH0002_0050OB00191_6200000_001

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