OGH 6Ob151/62 (RS0068692)

OGH6Ob151/624.7.1962

Rechtssatz

Wenn auch bei einer solchen Teilkündigung im allgemeinen nicht auf Mitbenützung von Nebenräumen erkannt werden kann, darf dabei nur so weit gegangen werden, als es die Vermeidung relevanter Nachteile für den Eintrittsberechtigten nötig macht.

Normen

MG §19 Abs2 Z11 D2

6 Ob 151/62OGH04.07.1962

Dokumentnummer

JJR_19620704_OGH0002_0060OB00151_6200000_003

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