OGH 6Ob163/62 (RS0043737)

OGH6Ob163/6213.6.1962

Rechtssatz

Der dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, ist überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichtes im Sinne des § 514 ZPO, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht.

Normen

RatenG §6
ZPO §514 C3

6 Ob 163/62OGH13.06.1962
7 Ob 202/15dOGH16.12.2015
4 Ob 137/18bOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen (zB zum Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes) vorzunehmen, wird von der Rechtsprechung als interne Verfügung und nicht als verfahrensrechtliche Entscheidung oder Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren angesehen. (T1)

3 Ob 139/18iOGH14.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19620613_OGH0002_0060OB00163_6200000_001

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