OGH 8Ob154/62 (RS0040845)

OGH8Ob154/6214.5.1962

Rechtssatz

Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung, durch die dem Gerichte jede weitere Prüfung der materiellen Rechtslage abgeschnitten wird. Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. Bei der Beurteilung des Laufes der Rechtsmittelfrist (§ 416 Abs 3 ZPO) kommt es nur darauf an, ob ein Anerkenntnisurteil dh ein auf ein vom Gericht angenommenes prozessuales Anerkenntnis gegründetes Urteil gefällt wurde, nicht aber, ob auch die Voraussetzung für die Fällung eines solchen Urteils, nämlich ein prozessuales Anerkenntnis gegeben war (vgl 3 Ob 35/52 und 7 Ob 518/55).

Normen

ZPO §395
ZPO §416 Abs3

8 Ob 154/62OGH14.05.1962

Veröff: EvBl 1962/376 S 465

7 Ob 256/65OGH06.10.1965

nur: Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung. (T1)

5 Ob 221/71OGH20.10.1971

nur: Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. (T2)

2 Ob 96/08vOGH26.06.2008

Vgl; nur T1

9 Ob 56/09iOGH30.09.2009

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar. (T3)

10 Ob 40/11xOGH30.08.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19620514_OGH0002_0080OB00154_6200000_001

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