OGH 8Ob119/62 (RS0024407)

OGH8Ob119/623.5.1962

Rechtssatz

Das Gericht hat bei der rechtlichen Beurteilung der Klagsforderung von Amts wegen den Nichteintritt der Fälligkeit zu berücksichtigen, auch wenn die beklagte Partei behauptet hat, die Fälligkeit sei schon vor so langer Zeit eingetreten, dass Verjährung vorliege und die Verschiebung der Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt bestritten hat. Als erwiesen wurde die Verschiebung der Fälligkeit auf einen nach Verhandlungsschluss erster Instanz liegenden Zeitpunkt angenommen.

Normen

ABGB §904
ZPO §406

8 Ob 119/62OGH03.05.1962
4 Ob 51/13yOGH18.06.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19620503_OGH0002_0080OB00119_6200000_001

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