2 Ob 45/62 | OGH | 06.04.1962 |
Veröff: LwBetr 1965,138 |
Dokumentnummer
JJR_19620406_OGH0002_0020OB00045_6200000_001
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Rechtssatz
Der Besteller eines Transportes haftet gegenüber dem Unternehmer (unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Transportunternehmers), wenn er Anweisung zur Benützung einer in seinem Wirtschaftsbereich bestehenden Brücke gibt, ohne sich von deren Zustand unterrichtet zu haben (Mitverschulden 1 : 1, weil auch der Kraftfahrer die Tragfähigkeit der Brücke hätte prüfen müssen).