OGH 9Os35/62 (RS0079980)

OGH9Os35/627.3.1962

Rechtssatz

Nicht nur das ausdrückliche Gutheißen, sondern auch eine Verherrlichung ns Einrichtungen und Ziele, wie sie durch eine unsachlich einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung zum Ausdruck gebracht wird, stellt schlechthin, insbesondere in Druckwerken, objektiv eine Betätigung im ns Sinne dar.

Nationalsozialismus

 

Normen

VerbotsG §3g

9 Os 35/62OGH07.03.1962
1 Ob 18/89OGH11.10.1989

Auch; Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382

11 Os 130/93OGH12.10.1993
11 Os 48/02OGH28.05.2002

Auch

12 Os 112/07yOGH18.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten als Wiederbetätigung zu qualifizieren ist, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind oder ob manche Ideen in der Vergangenheit von anderen politischen Gruppierungen ebenfalls vertreten wurden und einzelne davon auch heute noch in Programmen demokratischer Parteien enthalten sind. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19620307_OGH0002_0090OS00035_6200000_002

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