OGH 10Os89/62 (RS0101655)

OGH10Os89/6212.2.1962

Rechtssatz

Auch bei einem Abwesenheitsurteil beginnt, wenn es vor Anmeldung des Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung) zugestellt wurde, die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels mit der Anmeldung zu laufen. War aber das Urteil bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch nicht zugestellt, so beginnt die Ausführungsfrist erst mit der Zustellung.

Normen

StPO §427 Abs3 B
StPO §467 Abs1

10 Os 89/62OGH12.02.1962

Veröff: JBl 1963,538 = RZ 1962,135

11 Os 20/77OGH11.03.1977

Dokumentnummer

JJR_19620212_OGH0002_0100OS00089_6200000_001

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