10 Os 89/62 | OGH | 12.02.1962 |
Veröff: JBl 1963,538 = RZ 1962,135 |
11 Os 20/77 | OGH | 11.03.1977 |
Dokumentnummer
JJR_19620212_OGH0002_0100OS00089_6200000_001
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Rechtssatz
Auch bei einem Abwesenheitsurteil beginnt, wenn es vor Anmeldung des Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung) zugestellt wurde, die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels mit der Anmeldung zu laufen. War aber das Urteil bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch nicht zugestellt, so beginnt die Ausführungsfrist erst mit der Zustellung.