Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren, das dazu dient, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis hervorzubringen, fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn es die Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter gewesen ist. Die positive Feststellung ist geeignet, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu beeinflussen, und dies genügt als Voraussetzung der Feststellungsklage. Der Kläger kann entweder auf Feststellung seines Rechtes auf Entlohnung nach einer bestimmten Einstufung oder aber unmittelbar auf Feststellung dieser Einstufung klagen (vgl 4 Ob 2/60 = JBl 1960,455; 4 Ob 35/60 = SozM ID,137; 4 Ob 57/60).
Normen
JN §1 CIA1
VBG 1948 §13
VB-VordienstzeitenV 1957 §4
ZPO §228 B3bb
4 Ob 29/62 | OGH | 03.04.1962 |
Veröff: EvBl 1962/354 S 438 = SozM ID,333 |
4 Ob 26/71 | OGH | 04.05.1971 |
nur: Ein Feststellungsbegehren, das dazu dient, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis hervorzubringen, fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn es die Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter gewesen ist. (T1) Veröff: SZ 44/62 = Arb 8869 = EvBl 1972/9 S 14 = SozM IVA,379 = IndS 1972 H7-8/853 |
Dokumentnummer
JJR_19620116_OGH0002_0040OB00165_6100000_001
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