OGH 6Ob365/61 (RS0015034)

OGH6Ob365/6118.10.1961

Rechtssatz

Die dem Servitutenberechtigtem im § 523 ABGB eingeräumte actio confessoria setzt eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit voraus. Wird ohne solche Störung der Bestand der Dienstbarkeit bestritten, steht dem Servituteninhaber eine Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO zu. Zu diesen Voraussetzungen.

Normen

ABGB §523 Ba
ZPO §228

6 Ob 365/61OGH18.10.1961
8 Ob 19/13xOGH30.07.2013

Vgl auch; nur: Die Klage setzt begrifflich eine Störung der Ausübung oder eine Bestreitung des Bestands der Servitut voraus. (T1)

7 Ob 108/19mOGH24.04.2020

Beisatz: Das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO ist ohnehin dann gegeben, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Es liegt kein Widerspruch zu RS0012116 vor. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19611018_OGH0002_0060OB00365_6100000_001

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