OGH 3Ob203/61 (RS0003765)

OGH3Ob203/619.8.1961

Rechtssatz

Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden (SZ 11/222).

Normen

ABGB §294 A1
EO §252

3 Ob 203/61OGH09.08.1961
5 Ob 210/73OGH14.11.1973

Beisatz: Dies ist aber bei Möbel und Einrichtungsstücken eines Wohnhauses im Zweifel nicht der Fall. (T1)

7 Ob 651/76OGH03.02.1977
3 Ob 111/80OGH24.06.1982

Beisatz: Baumaterial kann nicht Zubehör der Liegenschaft sein; es ist selbständige Fahrnis oder - nach Einbau - Bestandteil der Liegenschaft. (T2)

7 Ob 508/82OGH11.02.1982
6 Ob 266/11bOGH16.02.2012

Beisatz: Die Zubehöreigenschaft erfordert nach herrschender Auffassung die Widmung der Nebensache für Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Haupt- und Nebensachen. (T3); Beisatz: Die Zubehöreigenschaft von Möbeln und Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T4); Beisatz: Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder. (T5)

8 Ob 43/19kOGH24.05.2019

Auch; Beis wie T4

4 Ob 99/19sOGH24.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19610809_OGH0002_0030OB00203_6100000_001

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