OGH 6Ob237/61 (RS0036204)

OGH6Ob237/6123.6.1961

Rechtssatz

Wurde zur vorläufig unentgeltlichen Wahrung der Rechte einer Partei und zur Abfassung der Berufung ein Armenvertreter bestellt, so ist dieser auch befugt, für die arme Partei die Revision zu erheben.

Normen

ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §506 Abs1 Z4 D

6 Ob 237/61OGH23.06.1961

Veröff: EvBl 1961/407 S 521

6 Ob 161/64OGH20.05.1964
3 Ob 664/82OGH20.10.1982
10 ObS 419/01tOGH19.03.2002

Auch; Beisatz: Der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer kann die Revision im Rahmen der der Partei bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) für das ganze Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann. (T1)

3 Ob 49/09sOGH25.03.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AußStrG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19610623_OGH0002_0060OB00237_6100000_001

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