OGH 5Ob82/61 (RS0060682)

OGH5Ob82/6115.3.1961

Rechtssatz

Eine Anmerkung der Abweisung der Klage ist unzulässig. Im Falle der Abweisung der Klage ist die Streitanmerkung zu löschen, aber erst nach Rechtskraft des Urteiles und nur auf Ansuchen durch den Grundbuchsrichter.

Normen

GBG §61 B3
GBG §65

5 Ob 82/61OGH15.03.1961

Veröff: EvBl 1961/207 S 274

5 Ob 178/07yOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Streitanmerkung ist auf Ansuchen des Beklagten zu löschen, wenn das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wurde. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem nicht gleichzuhalten, weshalb diesfalls nur mit Einverständnis des Klägers und unter Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde die Löschung der Klagsanmerkung bewilligt werden kann (so schon 3 Ob 121/07a). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19610315_OGH0002_0050OB00082_6100000_001

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