OGH 3Ob353/60 (RS0012394)

OGH3Ob353/6021.10.1960

Rechtssatz

Der Erblasser kann die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen. Tut er es dennoch, dann liegt in dieser Verfügung nur eine Auflage.

Normen

ABGB §564
ABGB §608
ABGB §709

3 Ob 353/60OGH21.10.1960

Veröff: EvBl 1961/1 S 12

5 Ob 43/69OGH19.02.1969

nur: Der Erblasser kann die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen. (T1) Beisatz: Auch nicht bei Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. (T2)

5 Ob 334/71OGH04.01.1972

Beisatz: Keine fideikommissarische Substitution. (T3)

8 Ob 112/75OGH04.06.1975

NZ 1977,78

8 Ob 582/86OGH03.07.1986

Beisatz: Auch wenn der Vorerbe die Auswahl des Auflagebegünstigten aus einem bestimmten Personenkreis zu treffen hat. (T4) Veröff: NZ 1987,130

3 Ob 516/87OGH28.10.1987

Beis wie T4; Veröff: SZ 60/225 = RZ 1988/21 S 90

6 Ob 313/98tOGH28.01.1999

Beis wie T4

1 Ob 90/01vOGH24.04.2001

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Überlässt er aber die Auswahl auch aus einem bestimmten Personenkreis (hier: "künstlerisch geeignete Persönlichkeit") dem Vorerben, wird diese Anordnung von der stRsp - um die letztwillige Verfügung durch Umdeutung wenigstens zum Teil zu retten - als Auflage (Auftrag) beurteilt. (T5)

10 Ob 14/04pOGH23.05.2005

Auch; Beis wie T5 nur: Überlässt er aber die Auswahl auch aus einem bestimmten Personenkreis dem Vorerben, wird diese Anordnung von der stRsp - um die letztwillige Verfügung durch Umdeutung wenigstens zum Teil zu retten - als Auflage (Auftrag) beurteilt. (T6); Beisatz: Eine Auflage, mit der außerhalb einer fideikommissarischen Substitution eine Nacherbschaft angeordnet wird, in dem auch hier gegebenen Fall, dass der Tod des Vorerben den „Substitutionsfall" bildet, ist wegen Eingriffs in die Testierfreiheit des Vorerben als ungültig anzusehen. (T7); Veröff: SZ 2005/79

5 Ob 121/07sOGH02.10.2007

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Wegen des unzulässigen Eingriffs in die Testierfreiheit des „Vorerben" ist die im Testament enthaltene Anordnung auch nicht als Auflage gültig. (T8)

6 Ob 168/13vOGH15.05.2014

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19601021_OGH0002_0030OB00353_6000000_001

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