OGH 6Ob220/60 (RS0006588)

OGH6Ob220/603.8.1960

Rechtssatz

Verteilung der Parteirollen und Setzung einer Frist zur Klagseinbringung ist bei Verweisung auf den Rechtsweg gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG nur dann in analoger Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zulässig, wenn die Fortsetzung der Verlassenschaftsabhandlung von der Entscheidung der auf den Rechtsweg verwiesenen Sache abhängt.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §125 A

6 Ob 220/60OGH03.08.1960

Veröff: SZ 33/80

2 Ob 208/61OGH26.05.1961

Veröff: NZ 1963,78

1 Ob 162/65OGH13.10.1965
5 Ob 129/67OGH07.07.1967
3 Ob 154/75OGH08.07.1975
5 Ob 681/79OGH02.10.1979

Beisatz: Streit zwischen Vorerben und Nacherben um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Nacherbschaft, um deren Umfang, oder eines Streites betreffend ein Nachvermächtnis oder eine den Substituten nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung. (T1)

3 Ob 620/85OGH12.02.1986

Auch

6 Ob 592/91OGH12.09.1991

Auch

7 Ob 115/99hOGH20.10.1999

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Frage strittig ist, ob überhaupt ein Nachlegat angeordnet wurde. (T2)

3 Ob 120/08fOGH03.09.2008

Auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung der §§ 125 ff AußStrG 1854, wenn eine der Parteien unbestritten keine erbrechtlichen Ansprüche gegen die Verlassenschaft erhoben hat. (T3); Beisatz: Hier: Im Verlassenschaftsverfahren nach dem vorverstorbenen Nacherben, in dem nur der Sohn des Nacherben eine Erbserklärung abgegeben hat, behauptet der Vorerbe, das Anwartschaftsrecht des Nacherben sei nicht vererblich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19600803_OGH0002_0060OB00220_6000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)