OGH 4Ob326/60 (RS0078120)

OGH4Ob326/605.7.1960

Rechtssatz

Die Ausübung einer wirtschaftlichen Machtstellung wird erst dann unsittlich, wenn der Zweck unsittlich ist oder wenn die angewendeten Mittel ihrer Natur nach unerlaubt sind oder nach der Art ihrer Anwendung gegen die sittlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise verstoßen. Kontrahierungszwang besteht in der Regel nur in den Fällen, in welchen er gesetzlich vorgesehen ist oder wo es sich um Bedarfsgüter des täglichen Lebens handelt, die an jedermann abzugeben sind. Eine Monopolstellung verpflichtet nicht zum Vertragsabschluß mit Zwischenhändlern.

Normen

UWG §1 D2d

4 Ob 326/60OGH05.07.1960

Veröff: SZ 33/74

4 Ob 338/70OGH22.09.1970

Beisatz: Ablehnung eines Inseratenauftrages durch eine Fachzeitschrift. (T1) Veröff: ÖBl 1971,12

4 Ob 74/94OGH12.07.1994

Auch

Dokumentnummer

JJR_19600705_OGH0002_0040OB00326_6000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)