OGH 6Ob35/60 (RS0066858)

OGH6Ob35/6024.2.1960

Rechtssatz

Eine Garage ist dann als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MG anzusehen, wenn der Mieter der Garage Geschäftsmann ist und er den Kraftwagen bei Ausübung seines Geschäftes benützt bzw benützen kann; dies auch dann, wenn sie ein nicht innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes liegender Teil des Bestandobjektes ist und allein aufgekündigt wird. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist daher ein Ersatzraum zu verschaffen (Die Frage, ob eine solche Teilkündigung der Garage überhaupt zulässig wäre, wenn der geltendgemachte Kündigungsgrund nicht das gesamte Bestandobjekt erfaßt, bleibt dahingestellt).

Normen

MG §1 Abs1 A1
MG §19 Abs2 Z6 B

2 Ob 328/15OGH12.05.1954

nur: Eine Garage ist dann als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MG anzusehen, wenn der Mieter der Garage Geschäftsmann ist und er den Kraftwagen bei Ausübung seines Geschäftes benützt bzw benützen kann. (T1) Beisatz: Gleichgültig ist, ob der Mieter seinem Erwerbe als selbständiger Unternehmer oder unselbständig (Angestellter) nachgeht. (T2) Veröff: MietSlg 374

6 Ob 35/60OGH24.02.1960

Veröff: ZVR 1960/313 S 211

7 Ob 97/62OGH07.03.1962

Veröff: MietSlg 9474(12)

1 Ob 73/69OGH24.04.1969

nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 21266(27)

7 Ob 167/72OGH30.08.1972

nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1973/76 S 182 = MietSlg 24212

8 Ob 243/73OGH20.11.1973

nur T1; Veröff: MietSlg 25191

7 Ob 649/82OGH27.01.1983

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19600224_OGH0002_0060OB00035_6000000_001

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