OGH 5Ob438/59 (RS0019697)

OGH5Ob438/5910.2.1960

Rechtssatz

Der Vertrag, mit dem eine Hausverwaltung übertragen wird, ist nicht als Werkvertrag, sondern als ein Bevollmächtigungsvertrag zu beurteilen, mag die Tätigkeit des Verwalters auch gewisse Verrichtungen erfordern und daher vielleicht Elemente eines Werkvertrages aufweisen.

Normen

ABGB §1002

5 Ob 438/59OGH10.02.1960
4 Ob 168/80OGH29.09.1981

Veröff: ZAS 1982,217 = DRdA 1983,266 (Jabornegg)

9 Ob 48/98vOGH20.05.1998

nur: Der Vertrag, mit dem eine Hausverwaltung übertragen wird, ist ein Bevollmächtigungsvertrag. (T1); Beisatz: Dieser berechtigt den Verwalter nicht, Mietzinsklagen im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Vielmehr kann er im Rechtsstreit nur als direkter Stellvertreter des Eigentümers in dessen Namen auftreten. (T2)

2 Ob 180/01mOGH09.08.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 83/01iOGH17.08.2001

nur T1; Veröff:SZ 74/137

6 Ob 247/03xOGH25.03.2004

nur T1; Beisatz: Beim Inkasso der Mietzinse handelt der Hausverwalter als direkter Stellvertreter des Vollmachtgebers. (T3)

3 Ob 34/14tOGH30.04.2014

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Hausverwalterin ist in Bezug auf die Mietzinse nicht Drittschuldnerin, sondern eine von der Vermieterin eingerichtete Zahlstelle. Sie ist nicht den Mietern zuzurechnen. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19600210_OGH0002_0050OB00438_5900000_001

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