OGH 6Ob2/60 (RS0021082)

OGH6Ob2/6020.1.1960

Rechtssatz

Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstandes an sich genügt nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. Die Geltendmachung dieses Auflösungsgrundes setzt vor allem voraus, daß dem Bestandgeber schon nach Inhalt des Vertrages das Recht zustünde, im Falle der gänzlichen Weitervermietung des Bestandgegenstandes den Vertrag als aufgelöst zu erklären.

Normen

ABGB §1118 C

6 Ob 2/60OGH20.01.1960

Veröff: MietSlg 7929

6 Ob 677/81OGH22.07.1981

Auch; Beisatz: Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen hätte die Vereinbarung einer Vertragspflichtverletzung zum Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB einer klaren und zweifelsfreien Regelung bedurfte. (T1)

9 Ob 37/00gOGH04.10.2000

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0060OB00002_6000000_001

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