OGH 5Ob626/59 (RS0068031)

OGH5Ob626/5913.1.1960

Rechtssatz

Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. Vorfälle, die den Umständen nach geringfügiger sind, werden auch dadurch nicht zu Kündigungsgründen, dass der Hauseigentümer eine detaillierte Hausordnung erlässt, in der auch derart geringfügige Vorkommnisse untersagt werden.

Unleidliches Verhalten

 

Normen

MG §19 Abs2 Z3 B2c
MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

5 Ob 626/59OGH13.01.1960

Veröff: MietSlg 8137 = MietSlg 8127

6 Ob 113/63OGH04.07.1963

Auch; Veröff: MietSlg 15272

8 Ob 248/63OGH24.09.1963

Auch; Veröff: MietSlg 15273

7 Ob 63/72OGH08.03.1972

Veröff: MietSlg 24277

5 Ob 86/72OGH18.04.1972

nur: Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. (T1) Veröff: MietSlg 24276

1 Ob 89/19yOGH25.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen des Mieters; etwa Beschädigung der Gegensprechanlage; teilweise Provokation durch den Vermieter, auf dessen ausdrückliche Anordnung, beim Mieter die ansonsten bei allen anderen Mietern erfolgte Anbindung an die Gegensprechanlage unterblieb. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19600113_OGH0002_0050OB00626_5900000_001

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