OGH 5Ob558/59 (RS0062158)

OGH5Ob558/592.12.1959

Rechtssatz

Die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist eine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft. Eine Beteiligung am Gewinn liegt nur vor, wenn die Ansprüche des stillen Gesellschafters in irgendeiner Weise davon abhängen, daß das Unternehmen einen Gewinn erzielt, wenn seine Rechtsstellung also durch die Erzielung eines Gewinnes beeinflußt wird.

Normen

HGB §335

5 Ob 558/59OGH02.12.1959

Dokumentnummer

JJR_19591202_OGH0002_0050OB00558_5900000_001