Rechtssatz
Solange die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtskräftig bewilligt wurde, ist das Berufungsgericht in der Lage, über Rechtsmittel im Hauptprozeß zu entscheiden. Hebt es das Urteil des Erstgerichtes im Hauptprozeß auf, dann ist damit mangels der Voraussetzung nach § 530 Abs 1 ZPO die erhobene Wiederaufnahmsklage unzulässig geworden und zurückzuweisen. Die genannte Voraussetzung muß auch im Rechtsmittelverfahren beachtet werden.
5 Ob 30/06g | OGH | 21.02.2006 |
nur: Solange die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtskräftig bewilligt wurde, ist das Berufungsgericht in der Lage, über Rechtsmittel im Hauptprozeß zu entscheiden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19591125_OGH0002_0050OB00538_5900000_001
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