OGH 9Os259/59 (RS0058486)

OGH9Os259/5919.11.1959

Rechtssatz

Beim Übersetzen schienengleicher Bahnübergänge hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht in Ansehung einer allfälligen Zugsannäherung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn beschrankte Eisenbahnübergänge bei geöffneten Schranken befahren werden.

Normen

EisbKrV 1961 §16
EisbKrV 1961 §18
StVO §6

9 Os 259/59OGH19.11.1959

Veröff: RZ 1960,26 = SSt XXX/124

2 Ob 49/86OGH28.04.1987
2 Ob 224/00fOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können. (T1)

2 Ob 183/03fOGH28.08.2003

Auch; Beisatz: Wer sich einem schienengleichen Eisenbahnübergang nähert, ist zu einem überdurchschnittlichen Maß der Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. (T2)

2 Ob 159/03aOGH23.09.2004

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 100/04aOGH18.05.2006
2 Ob 122/08tOGH14.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Schadensteilung 1:1 bei Verstoß des Kfz-Lenkers gegen die Bestimmungen der §§16f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung gegenüber Versagen einer zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen Ampel als außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19591119_OGH0002_0090OS00259_5900000_002

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