OGH 4Ob318/59 (RS0016765)

OGH4Ob318/593.11.1959

Rechtssatz

Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, können, insbesondere bei konzessionspflichten Gewerben, nicht ohne weiteres und von vornherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden.

 

Die Unterlassung der im § 56 Abs. 6 GewO. vorgeschriebenen Anzeige kann nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften nach sich ziehen, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden.

Normen

ABGB §879 CIIh
GewO §56 Abs6

4 Ob 318/59OGH03.11.1959

Veröff: JBl 1960,387 = SZ 32/140

6 Ob 148/70OGH17.06.1970

nur: Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, können, insbesondere bei konzessionspflichten Gewerben, nicht ohne weiteres und von vornherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden. (T1) Veröff: MietSlg 22117

7 Ob 92/70OGH24.06.1970

nur T1; Beisatz: Hier fehlt verwaltungsbehördliche Genehmigung der Aufstellung eines Spielautomaten. (T2)

8 Ob 504/79OGH14.09.1979

nur T1; Beisatz: Getränkeautomat. (T3)

8 Ob 45/85OGH13.02.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften berührt weder die Unternehmereigenschaften noch die Gültigkeit eines mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrages. (T4) Veröff: JBl 1986,447

5 Ob 479/97wOGH16.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der von einem Vertragspartner für den Geschäftsabschluß zu fordernden gewerberechtlichen Bewilligung macht das Rechtsgeschäft nicht ungültig (vgl SZ 32/140; MietSlg 22.117). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19591103_OGH0002_0040OB00318_5900000_001

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