OGH 5Ob505/59 (RS0014529)

OGH5Ob505/5921.10.1959

Rechtssatz

Vom Fall einer länger dauernden Geschäftsverbindung, die auf Lieferungen mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt aufgebaut ist, abgesehen, kann die Unterlassung eines Widerspruches gegen eine in die Rechnung aufgenommene Vertragsbestimmung über einen Eigentumsvorbehalt nicht als stillschweigende Zustimmung nach den im redlichen Verkehr zwischen Kaufleuten geltenden Gewohnheiten angesehen werden.

Normen

ABGB §863 H
ABGB §1063
HGB §346 C

3 Ob 587/52OGH05.11.1952

Veröff: SZ 25/294

5 Ob 505/59OGH21.10.1959
4 Ob 508/71OGH02.03.1971

Ähnlich; Beisatz: Bei jahrelanger Geschäftsverbindung, in deren Rahmen immer wieder - unbeanstandet - Fakturen mit der Eigentumsklausel übersendet wurden, ist die schlüssige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts anzunehmen. (T1)

7 Ob 169/75OGH30.10.1975
7 Ob 639/77OGH03.11.1977

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Allgemein zu AGB (T2)

7 Ob 590/82OGH27.05.1982

Ähnlich; Beisatz: Vereinbarung eines Erfüllungsortes bei längerer Geschäftsverbindung durch Vermerk auf Fakturen und Lieferscheinen. (T3) Veröff: SZ 55/77

9 Os 158/84OGH04.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Durch die bloße unbeanstandete Übernahme von Fakturen kann eine rechtswirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht zustandekommen. (T4) Veröff: EvBl 1985/122 S 597

10 Ob 77/00xOGH02.05.2000

Ähnlich; Beisatz: Im Fall einer länger dauernden Geschäftsverbindung, die auf Lieferungen mit Eigentumsvorbehalt aufgebaut ist, muss der Käufer einer Ware dem entsprechenden Vermerk über den Eigentumsvorbehalt widersprechen, ansonsten wird sein Schweigen als Einverständnis mit dem Eigentumsvorbehalt gedeutet. (T5)

6 Ob 73/01fOGH13.09.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es bleibt die Frage, ob die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin (hier: "Abweichungen davon bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines von unserer Geschäftsleitung unterfertigten Bestätigungsschreibens") als Widerspruch den in den Verkaufsbedingungen der klagenden Partei enthaltenen Eigentumsvorbehalt abzuwehren in der Lage ist, wenn die Parteien weder über die Geltung der AGB noch über einen Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei gesprochen haben. Die einzelnen Bestimmungen von AGB sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AGB zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten ergibt sich eindeutig, dass die Gemeinschuldnerin nur Abweichungen von ihren Einkaufsbedingungen dem Formgebot eines eigenen Bestätigungsschreibens unterwerfen wollte. Da aber in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin weder zu einem Eigentumsvorbehalt oder auch nur zum Eigentumsübergang in Ansehung der von der klagenden Partei gelieferten Waren Stellung genommen wird noch die AGB der Verkäuferin generell abgelehnt werden, liegt auch keine ausdrücklich genehmigungsbedürftige "Abweichung" vor. Es fehlt somit in Ansehung des Eigentumsvorbehaltes an einer Abwehrklausel, die als jeweils genereller Widerspruch der Gemeinschuldnerin gegen den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei angesehen werden könnte. Es ist somit von einem gültig vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der hier klagenden Verkäuferin auszugehen. (T6)

6 Ob 60/04yOGH29.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Unter welchen Umständen von einer langjährigen Geschäftsbeziehung gesprochen werden kann und ob eine mehrmonatige Auftragsunterbrechung die Annahme einer ständigen Geschäftsbeziehung hindern könne, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7)

1 Ob 94/04mOGH14.12.2004

Ähnlich; Beisatz: Die Anführung von Incoterms lediglich in Rechnungen bzw in Auftragsbestätigungen rechtfertigen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0050OB00505_5900000_001