OGH 2Ob541/59 (RS0074837)

OGH2Ob541/5921.10.1959

Rechtssatz

Der Anordnung "Langsam fahren" ist auf einer Baustelle, die fahrtechnisch auch noch mit achtzig km/h befahren werden könnte, Genüge getan, wenn die Geschwindigkeit auf dreißig bis fünfunddreißig km/h herabgesetzt wird. Auf einer Fahrbahn, auf der viele Steine herumliegen, kann dem Lenker nicht zugemutet werden, seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß er jedem auf der Fahrbahn liegenden Stein ausweichen kann.

Normen

StVO §20 Abs1 IB1

2 Ob 541/59OGH21.10.1959

Veröff: ZVR 1960/307 S 208

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00541_5900000_001

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