OGH 2Ob287/59 (RS0030705)

OGH2Ob287/597.10.1959

Rechtssatz

Urlaubsentgelt stellt keine zusätzliche Zahlung dar, sondern ist Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubes, es ist daher dem nach der Gesamtarbeitszeit ermittelten Verdienstentgang nicht gesondert zuzuschlagen.

Normen

ABGB §1325

2 Ob 287/59OGH07.10.1959

Veröff: ZVR 1960/238 S 162

2 Ob 130/20mOGH05.08.2021

Vgl; Beisatz: Es kommt demnach zu keinem konkreten Verdienstentgang des Arbeitnehmers und somit auch zu keinem Forderungsübergang auf den Dienstgeber. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19591007_OGH0002_0020OB00287_5900000_001

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