Normen
HVG §1
HVertrG 1993 §1
4 Ob 40/59 | OGH | 25.08.1959 |
7 Ob 158/69 | OGH | 22.10.1969 |
Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 HVG können daher nicht unmittelbar angewendet werden, sondern es kommt auf die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung an. Allerdings ist auch hier der im österreichischen Recht allgemein geltende Grundsatz anzuwenden, daß im Fall, als der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, die Bedingung als eingetreten gilt. (T1) |
8 ObA 65/06a | OGH | 23.11.2006 |
Gegenteilig; Beisatz: Die zum HVG ergangene Rechtsprechung, wonach das HVG auf Subvertreter keine Anwendung finde, ist überholt, weil gemäß der ausdrücklichen Anordnung in §1 Abs 2 HVertrG der Unternehmer auch ein Handelsvertreter sein kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19590825_OGH0002_0040OB00040_5900000_002
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