OGH 5Ob337/59 (RS0067223)

OGH5Ob337/598.7.1959

Rechtssatz

Angemessen ist ein Haus dann versichert, wenn die Versicherungssumme so bemessen ist, daß sie den tatsächlichen Wertverhältnissen, also dem üblichen Neubauwert des betreffenden Wohngebäudes entspricht.

Normen

MG §2 Abs2 Z5 C5
MRG §21 Abs1 Z4

5 Ob 337/59OGH08.07.1959

Veröff: RZ 1957,159 = ImmZ 1960,60

5 Ob 432/59OGH16.09.1959
5 Ob 35/09xOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Die Feuerversicherung ist angemessen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 4 MRG, wenn die Versicherungssumme dem üblichen Neubauwert des Wohnhauses bzw dem im Schadensfall zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag entspricht und - als Untergrenze - der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen ist. (T1); Beisatz: Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die - theoretisch immer bestehende - Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet. (T2); Beisatz: In den Folgen einer Vinkulierung des Versicherungsvertrags oder den Folgen einer Hypothekenbelastung nach §§ 100 ff VersVG besteht kein Hindernis für die Anerkennung der Feuerversicherungsprämien als Betriebskosten. (T3)

5 Ob 180/14bOGH23.10.2014

Beis wie T1; Beisatz: Ein Hauseigentümer ist nicht gezwungen, jenes Angebot anzunehmen, das bei ausgeschlossener Unterversicherung das billigste auf dem Markt ist. Das gewählte Angebot muss aber den durchschnittlichen marktüblichen Konditionen für das versicherte Risiko und dem vereinbarten Deckungsumfang entsprechen, weil der Vermieter bei der Überwälzung von Betriebskosten auf die Mieter dem Grundgedanken einer vernünftigen, die Mieter somit nicht übermäßig belastenden Wirtschaftsführung verpflichtet ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19590708_OGH0002_0050OB00337_5900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)