OGH 1Ob195/59 (RS0014903)

OGH1Ob195/5924.6.1959

Rechtssatz

1) Erfüllt der in der Klage behauptete Sachverhalt sowohl den Tatbestand des Irrtums als auch jenen der Gewährleistung, so hat die rechtliche Beurteilung nach beiden Tatbeständen zu erfolgen.

2) Bei Verstoß gegen die Pflichten der Gewährleistung haftet der Übergeber gemäß § 932 Abs 1 2. Satz ABGB unter der Voraussetzung des Verschuldens für den Schaden, der dem anderen Teil durch seine Unkenntnis des Mangels verursacht wurde. Der Schadenersatzanspruch ist bei jedem Grad des Verschuldens gegeben.

Normen

ABGB §871 A
ABGB §922

1 Ob 195/59OGH24.06.1959
1 Ob 207/75OGH08.10.1975

Auch; Veröff: EvBl 1976/125 S 239 = JBl 1976,646

5 Ob 768/80OGH09.06.1981

Vgl; nur: Erfüllt der in der Klage behauptete Sachverhalt sowohl den Tatbestand des Irrtums als auch jenen der Gewährleistung, so hat die rechtliche Beurteilung nach beiden Tatbeständen zu erfolgen. (T1) Beisatz: Kann derselbe Prozeßerfolg aus beiden Ansprüchen erreicht werden, ist vom Gericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten. (T2) Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110

9 Ob 247/02tOGH23.04.2003

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/70

Dokumentnummer

JJR_19590624_OGH0002_0010OB00195_5900000_001

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