OGH 5Ob202/59 (RS0059670)

OGH5Ob202/5917.6.1959

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet gegenüber der sonst bei kaufmännischen Unternehmungen anzuwenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine Milderung. Die Bestimmungen des § 25 GmbHG sind zwingendes Recht. Durch Gesellschaftsvertrag kann keine Herabsetzung, sondern nur eine Verschärfung der Diligenzpflicht des Geschäftsführers wirksam vereinbart werden.

Normen

GmbHG §25 Abs1
HGB §347

5 Ob 202/59OGH17.06.1959

Dokumentnummer

JJR_19590617_OGH0002_0050OB00202_5900000_001