OGH 6Ob159/59 (RS0020187)

OGH6Ob159/5910.6.1959

Rechtssatz

Vereinbart der Verkäufer mit dem in Abnahmeverzug geratenen Käufer, er nehme die bereits spezifizierte bzw zur Auslieferung gebrachte Ware zurück und auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager, entsteht praktisch die gleiche Sachlage und Rechtslage, wie wenn der Verkäufer im Falle des Annahmeverzuges des Käufers die Ware selbst in Verwahrung nimmt, statt nach § 373 HGB vorzugehen. Der Verkäufer haftet dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch nach und trotz Spezifikation kann auf das Gattungsschuldverhältnis zurückgegriffen werden, wenn der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse hat, auf der Lieferung gerade der spezifizierten Stücke zu bestehen.

Normen

ABGB §1062
ABGB §1419
HGB §373
HGB §375

6 Ob 159/59OGH10.06.1959
5 Ob 567/77OGH24.05.1977

Vgl

5 Ob 778/80OGH13.01.1981

Auch; Veröff: JBl 1982,96 = SZ 54/3

7 Ob 708/86OGH26.11.1986

nur: Auch nach und trotz Spezifikation kann auf das Gattungsschuldverhältnis zurückgegriffen werden, wenn der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse hat, auf der Lieferung gerade der spezifizierten Stücke zu bestehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19590610_OGH0002_0060OB00159_5900000_001

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