OGH 2Ob123/59 (RS0032777)

OGH2Ob123/593.6.1959

Rechtssatz

Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. Der Schädiger kann daher im Falle des Rückgriffes des Sozialversicherungsträger mit der Schadenersatzforderung aufrechnen, welche ihm gegen den Verletzten aus dessen Mitverschulden beim Unfall zusteht.

Normen

ABGB §1395
ASVG §332 A
ASVG §332 D

2 Ob 123/59OGH03.06.1959

Veröff: EvBl 1959/266 S 467 = JBl 1959,596 = ZVR 1960,311 S 211

2 Ob 203/65OGH24.06.1965

nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. (T1) Veröff: ZVR 1966/67 S 76

2 Ob 201/67OGH09.11.1967

nur T1; Beisatz: GSPVG (T2)

1 Ob 166/79OGH01.10.1970

nur T1

8 Ob 96/71OGH15.06.1971

Beisatz: Der Schädiger kann dem Sozialversicherungsträger nur einen nach Gegenüberstellung seiner Schadenersatzforderung gegen den mitschuldigen Geschädigten mit der Direktforderung des Geschädigten allenfalls verbleibenden Rest aufrechnungsweise entgegenhalten. (T3) Veröff: SZ 44/91

1 Ob 173/74OGH23.10.1974

nur T1; Beis wie T3

8 Ob 16/78OGH15.12.1978

Vgl; nur T1

7 Ob 8/85OGH09.05.1985

Veröff: SZ 58/78 = EvBl 1986/18 S 88 = VersR 1986,1135

2 Ob 158/88OGH10.05.1989

Auch; Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322

6 Ob 155/01iOGH14.03.2002

nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T4)

2 Ob 242/03gOGH30.10.2003

Auch; nur T1

2 Ob 69/06wOGH27.04.2006

Auch; Beisatz: So wie im Schadenersatzprozess eines (sozialversicherten) Verletzten bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung relevanten Leistungen abzuziehen sind, hat dies auch für die Berechnung des übergehenden Anspruches zu gelten. (T5); Veröff: SZ 2006/69

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Umstände, die auch bei der Ermittlung des direkten Schadenersatzanspruchs des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung oder der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen wären, sind in die Berechnung des Deckungsfonds einzubeziehen, nicht jedoch „Vorteile" bzw „schadensmindernde Leistungen" aus Sozialversicherungsansprüchen. (T6); Veröff: SZ 2008/107

2 Ob 12/09tOGH03.09.2009

nur: Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T7); Beisatz: Auch solche, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen. (T8)

2 Ob 95/11aOGH24.04.2012

nur T7<br/>Veröff: SZ 2012/50

Dokumentnummer

JJR_19590603_OGH0002_0020OB00123_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)