Rechtssatz
Wenn der Bestandnehmer eine Verpflichtung zur Zinszahlung eingegangen ist, obwohl von einer Benützbarkeit des schwerbeschädigten Lokales bis zu der von ihm übernommenen Instandsetzung keine Rede sein konnte, erscheint die im § 1096 ABGB statuierte gänzliche oder teilweise Zinsbefreiung auf die vereinbarte Zinszahlung für den Zeitraum vom Wirksamkeitsbeginn des Mietvertrages bis zur Inbenützungsnahme des Lokales durch den Kläger überhaupt nicht anwendbar. Die vorbezogene Gesetzesstelle setzt immer die tatsächliche Ingebrauchnahme der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus, bei welcher sich eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes ergibt. Der Bestandnehmer muss die Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes, insoweit sie durch sein eigenes Verschulden vergrößert wurde, selbst vertreten.
6 Ob 92/59 | OGH | 02.04.1959 |
Veröff: MietSlg 7043 |
8 Ob 18/69 | OGH | 04.02.1969 |
nur: Die vorbezogene Gesetzesstelle setzt immer die tatsächliche Ingebrauchnahme der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus, bei welcher sich eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes ergibt. (T1) Veröff: MietSlg 21168 |
Dokumentnummer
JJR_19590402_OGH0002_0060OB00092_5900000_003
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