OGH 6Ob92/59 (RS0024634)

OGH6Ob92/592.4.1959

Rechtssatz

Wenn der Bestandnehmer eine Verpflichtung zur Zinszahlung eingegangen ist, obwohl von einer Benützbarkeit des schwerbeschädigten Lokales bis zu der von ihm übernommenen Instandsetzung keine Rede sein konnte, erscheint die im § 1096 ABGB statuierte gänzliche oder teilweise Zinsbefreiung auf die vereinbarte Zinszahlung für den Zeitraum vom Wirksamkeitsbeginn des Mietvertrages bis zur Inbenützungsnahme des Lokales durch den Kläger überhaupt nicht anwendbar. Die vorbezogene Gesetzesstelle setzt immer die tatsächliche Ingebrauchnahme der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus, bei welcher sich eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes ergibt. Der Bestandnehmer muss die Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes, insoweit sie durch sein eigenes Verschulden vergrößert wurde, selbst vertreten.

Normen

ABGB §1096 C

6 Ob 92/59OGH02.04.1959

Veröff: MietSlg 7043

8 Ob 18/69OGH04.02.1969

nur: Die vorbezogene Gesetzesstelle setzt immer die tatsächliche Ingebrauchnahme der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus, bei welcher sich eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes ergibt. (T1) Veröff: MietSlg 21168

10 Ob 204/97sOGH17.03.1998

Vgl auch

6 Ob 13/11xOGH13.10.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19590402_OGH0002_0060OB00092_5900000_003

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