OGH 7Os245/58 (RS0098177)

OGH7Os245/5818.2.1959

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten, das bereits vor der Hauptverhandlung schriftlich erstattet wurde, muß in der Hauptverhandlung vorgetragen oder verlesen werden.

Normen

StPO §252

7 Os 245/58OGH18.02.1959

Veröff: SSt XXX/21

11 Os 132/82OGH08.09.1982

Vgl auch

13 Os 44/96OGH18.07.1996

Vgl; Beisatz: Zum Unterschied von Augenscheins und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig. (T1)

11 Os 35/13aOGH19.03.2013

Auch; Beisatz: Gutachten von Sachverständigen dürfen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden, von denen hier keiner vorlag. (T2)<br/>Beisatz: Hier wurde das Gutachten noch nicht einmal in das Verfahren eingebracht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19590218_OGH0002_0070OS00245_5800000_001

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