OGH 6Ob313/58 (RS0019717)

OGH6Ob313/583.12.1958

Rechtssatz

Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind. Handelt der Obmann eines Vereines zwar im Rahmen seiner statutenmäßigen Vertretungsmacht (Außenverhältnis), aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstandes (Innenverhältnis), und ist der Dritte, dem gegenüber die Handlung vorgenommen wird, hinsichtlich des Mangels dieser Zustimmung insofern schlechtgläubig, als ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken hätten entstehen müssen, dann ist die Rechtshandlung des Obmannes für den Verein nicht verbindlich.

Normen

ABGB §1016
ABGB §1029 B3

6 Ob 313/58OGH03.12.1958
6 Ob 542/94OGH10.03.1994

nur: Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlußfassung des Vorstandes gedeckt sind. (T1)

8 Ob 201/97kOGH13.11.1997
9 Ob 41/09hOGH15.12.2009

Auch; nur: Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen. (T2);<br/>Beisatz: Als schlechtgläubig gilt derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken über die Vertretungsmacht hätte haben müssen. (T3);<br/>Veröff: SZ 2009/163

6 Ob 102/11kOGH16.06.2011

nur T2; Beis wie T3

8 ObA 101/20sOGH18.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19581203_OGH0002_0060OB00313_5800000_001

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