OGH 2Ob260/58 (RS0039707)

OGH2Ob260/583.12.1958

Rechtssatz

Ein Zwischenantrag auf Feststellung, dass die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung der klagenden Partei gegenüber dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 236 ZPO und ist daher unzulässig. Damit wird eine Entscheidung über die Gegenforderung selbst begehrt, über die nur im Zusammenhang mit der Klagsforderung und nur dann zu entscheiden ist, wenn das Bestehen der Klagsforderung bejaht wird.

Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0039660.

 

Normen

ZPO §236 C
ZPO §259 Abs2

2 Ob 260/58OGH03.12.1958

Veröff: JBl 1959 H6,157

10 Ob 86/07fOGH06.11.2007

Vgl; Bem: Keine generelle Beantwortung der Frage, ob ein Zwischenantrag auf Feststellung auch in Bezug auf eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung gestellt werden kann. (T1); Beisatz: Die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen stellt weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den §§ 66f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar. (T2)

4 Ob 87/07hOGH13.11.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/177

Dokumentnummer

JJR_19581203_OGH0002_0020OB00260_5800000_001

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