OGH 3Ob401/58 (RS0001528)

OGH3Ob401/5830.9.1958

Rechtssatz

Das gemäß § 35 Abs 2 EO zuständige Prozeßgericht kann sich mit einer Gegenforderung, die im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen des Anspruches führen soll, als Vorfrage auch dann beschäftigen, wenn diese Gegenforderung im Wege einer Leistungsklage vor das Arbeitsgericht gehört. Vor dem gemäß § 35 Abs 2 EO zuständigen Prozeßgericht können nur solche Gegenforderungen nicht behandelt werden, für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Normen

EO §35 C
ZPO §391
BPGG §12 Abs2
TPGG §8

3 Ob 401/58OGH30.09.1958

Veröff: SZ 31/119

10 ObS 96/00sOGH25.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung.(T1) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muß ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T2)

3 Ob 248/05zOGH29.03.2006

Vgl aber; Beisatz: Auch wenn der Oppositionsgrund vom Erlass eines Bescheids abhängt, ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs allein daraus, dass der Titel nicht von der gerichtlichen Zuständigkeit ausgenommen ist (§35 Abs2 EO). (T3); Veröff: SZ 2006/42

Dokumentnummer

JJR_19580930_OGH0002_0030OB00401_5800000_001

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