OGH 2Ob193/58 (RS0033182)

OGH2Ob193/5828.5.1958

Rechtssatz

Bei der Vermögensübernahme können Erwerber und Veräußerer ihre wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten mit Wirkung für das Innenverhältnis nach Belieben regeln, so dass im Innenverhältnis die Passiven nur den einen oder anderen Teil treffen.

Normen

ABGB §1409 Ea

2 Ob 193/58OGH28.05.1958

Veröff: EvBl 1958/390 S 662

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB enthält nur eine gesetzliche Regelung über einen Schuldbeitritt im Außenverhältnis. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19580528_OGH0002_0020OB00193_5800000_001

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