OGH 3Ob168/58 (RS0024291)

OGH3Ob168/587.5.1958

Rechtssatz

Durch Weiterveräußerung der mangelhaften Ware in Kenntnis des Mangels geht wohl der Wandlungsanspruch nicht aber der Preisminderungsanspruch unter.

Normen

ABGB §932 IIIc
ABGB §932 IV

3 Ob 168/58OGH07.05.1958
3 Ob 118/14wOGH21.08.2014

Vgl; Beisatz: Schon die Berechnung auf der Basis der objektiven Wertverhältnisse zeigt, dass die subjektive(n) Auswirkung(en) von Mängeln auf den Übernehmer bei der Ermittlung der Preisminderung nicht entscheidend sind. IdS geht das Preisminderungsrecht auch nicht durch Untergang oder Veräußerung der Sache verloren. (T1)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er ‑ wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ‑ selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden. (T2)

10 Ob 51/15wOGH02.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19580507_OGH0002_0030OB00168_5800000_001

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