OGH 3Ob170/58 (RS0001126)

OGH3Ob170/5814.4.1958

Rechtssatz

Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach § 40 EO, sondern nur im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.

Normen

AO §60
EO §35 Ag
EO §40

3 Ob 170/58OGH14.04.1958

Veröff: SZ 31/58

3 Ob 171/58OGH14.04.1958
3 Ob 167/02hOGH26.02.2003

Auch; nur: Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt ebenso für den Fall eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG mit den - identischen - Wirkungen des § 164 Abs 2 KO. (T2)<br/>Beisatz: Die Berechtigung der Oppositionsklage hängt nicht von der gänzlichen oder teilweisen Erfüllung des Zwangsausgleichs ab; schon der (rechtskräftig bestätigte) Abschluss eines Zwangsausgleichs im Gesellschaftskonkurs wirkt sich auch auf die Forderung des Gesellschaftsgläubigers gegen die Gesellschafter aus. (T3)

3 Ob 77/11mOGH11.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entscheidung des High Court des Vereinigten Königreichs Großbritannien. (T4)

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Auch; Beisatz: Die mit rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans eintretende Restschuldbefreiung erfasst auch den (sogar gesetzlichen) Unterhaltsrückstand. (T5)<br/>Beisatz: Die durch den Zahlungsplan erreichte Reduktion der Forderung auf die Quote in einem anhängigen Exekutionsverfahren, das auf die Einbringung der gesamten Forderung gerichtet ist, ist mit Oppositionsklage nach § 35 EO entgegenzutreten. (T6)<br/>Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19580414_OGH0002_0030OB00170_5800000_001

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