Rechtssatz
Die zwischen den unregelmäßigen (§ 479 ABGB) und den persönlichen (§ 478 ABGB) Dienstbarkeiten bestehende enge Verwandtschaft rechtfertigt es, auf sie die für die persönlichen Servituten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die in § 529 ABGB für das Erlöschen persönlicher Servituten aufgestellten Rechtsnormen, anzuwenden. Daher erlischt im Zweifel auch eine unregelmäßige Dienstbarkeit mit dem Tode des Berechtigten.
5 Ob 250/98w | OGH | 11.05.1999 |
Auch; nur: Daher erlischt im Zweifel auch eine unregelmäßige Dienstbarkeit mit dem Tode des Berechtigten. (T1) |
7 Ob 176/01k | OGH | 31.07.2001 |
Vgl auch; nur: Die zwischen den unregelmäßigen (§ 479 ABGB) und den persönlichen (§ 478 ABGB) Dienstbarkeiten bestehende enge Verwandtschaft rechtfertigt es, auf sie die für die persönlichen Servituten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0050OB00054_5800000_001
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