OGH 6Ob26/58 (RS0067925)

OGH6Ob26/5826.2.1958

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Geltendmachung eines dringenden Eigenbedarfes von Deszendenten des Vermieters ist nicht von einer Sorgepflicht des Vermieters für sie abhängig. Es muß ein dringendes Bedürfnis des Deszendenten vorliegen; seine Interessen sind bei der Interessenabwägung jenen des Mieters gegenüberzustellen; auch sein Selbstverschulden kann vom Mieter der Kündigung mit Erfolg entgegengehalten werden.

Normen

MG §19 Abs2 Z5 B

6 Ob 26/58OGH26.02.1958

Veröff: SZ 31/34 = JBl 1958,511 = HBZ 1958/20,3 = ImmZ 1958,341

4 Ob 224/18xOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Beim Eigenbedarf des Deszendenten können sowohl dessen eigenes als auch ein Verschulden des Vermieters der Kündigung entgegen gehalten werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verkauf der Eigentumswohnung des Sohnes zwecks Anschaffung eines Ferienhauses. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19580226_OGH0002_0060OB00026_5800000_001

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