OGH 1Ob687/57 (RS0010192)

OGH1Ob687/5712.2.1958

Rechtssatz

Da das Gesetz für die Annahme des redlichen Besitzes nur darauf abstellt, was der Besitzer tatsächlich gewußt hat (und nicht, was er hätte wissen müssen), ist diese Feststellung eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung.Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar.

Normen

ABGB §326 A
ABGB §503 Z4 E4c/9

1 Ob 687/57OGH12.02.1958
8 Ob 155/63OGH03.09.1963

nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende) "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T1)

1 Ob 249/68OGH18.10.1968
3 Ob 618/81OGH20.01.1982

nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T2)

2 Ob 521/82OGH04.10.1983

nur T2

1 Ob 35/00dOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Redlichkeit ist nur der Gegenstand der positiven Kenntnis des sich auf den guten Glauben Berufenden eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung; inwieweit aus den Feststellungen der Schluss zu ziehen ist, dass die Partei nach den Umständen des Falles an der Rechtmäßigkeit der ihr zugekommenen Zahlungen hätte zweifeln müssen, ist eine Frage der vom Obersten Gerichtshof überprüfbaren rechtlichen Beurteilung. (T3)

7 Ob 143/13zOGH13.11.2013

Auch; Beisatz: Ob jemand etwas hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19580212_OGH0002_0010OB00687_5700000_001

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