OGH 2Ob664/57 (RS0040401)

OGH2Ob664/5715.1.1958

Rechtssatz

Kein abgesondertes Rechtsmittel, wenn die Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg angeordnet wird. Wenn sich das Gericht die Beschlußfassung über einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen vor dem erkennenden Gericht vorbehält, liegt auch keine gerichtliche Entscheidung vor.

Normen

ZPO §291 Abs1
ZPO §328

2 Ob 664/57OGH15.01.1958

Veröff: EvBl 1958/151 S 243

7 Ob 62/01wOGH30.03.2001

nur: Kein abgesondertes Rechtsmittel, wenn die Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg angeordnet wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0020OB00664_5700000_001

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